Datenschutz in der Therapiepraxis: Die wichtigsten Grundlagen

In einer Therapiepraxis arbeiten wir täglich mit sehr persönlichen Informationen: Beschwerden, Diagnosen, Versicherungsangaben, Kontaktdaten und Behandlungsverläufen. Datenschutz ist deshalb kein Nebenthema. Für mich ist er ein Teil professioneller Therapie – weil Vertrauen nicht erst auf der Behandlungsliege beginnt, sondern bereits beim Umgang mit den Informationen eines Menschen.

Wichtig

Dieser Artikel beschreibt allgemeine Grundsätze und meine Praxiserfahrung. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Je nach Beruf, Kanton und Praxisorganisation können zusätzliche Vorgaben gelten.

Warum Patientendaten besonders geschützt werden müssen

Gesundheitsdaten zählen in der Schweiz zu den besonders schützenswerten Personendaten. Das ist nachvollziehbar: Eine Patientin erzählt einem Therapeuten Dinge, die sie möglicherweise nicht einmal ihrem Arbeitgeber, ihren Freunden oder ihrer Familie mitteilen möchte.

In einer Therapiepraxis betrifft Datenschutz deshalb nicht nur Diagnosen. Auch Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Versicherungsangaben, Anamnese, Befunde und Behandlungsverläufe gehören zu den Informationen, die professionell behandelt werden müssen.

Mein Grundsatz

Wir können nicht wissen, welche Information einem Patienten besonders wichtig oder unangenehm ist. Deshalb sollte nicht der Therapeut entscheiden, was „nicht so schlimm“ ist – sondern grundsätzlich sorgfältig mit allen Patientendaten umgehen.

So dokumentieren wir bei Muscularia

Bei Muscularia arbeiten wir mit einer Kombination aus digitaler und papierbasierter Dokumentation. Digital werden vor allem kurze Informationen und organisatorische Stichworte festgehalten. Auf Papier dokumentieren wir die Anamnese und den therapeutischen Verlauf detaillierter.

Auf unserem Anamneseblatt befinden sich unter anderem:

  • Name und Vorname,
  • Geburtsdatum,
  • Adresse,
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
  • Versicherungsangaben,
  • Anamnese und Befund,
  • Behandlungsziele.

Diese Informationen brauchen wir nicht nur therapeutisch. Bestimmte Angaben sind beispielsweise auch nötig, damit wir korrekte Rückforderungsbelege ausstellen können.

Zusätzlich führen wir ein Verlaufsblatt. Dort wird festgehalten, was behandelt wurde, wie der Patient unmittelbar reagiert hat und wie sich die Situation über mehrere Termine entwickelt.

Gute Dokumentation schützt nicht nur rechtlich. Sie sorgt auch dafür, dass der nächste Therapeut sofort versteht, was bisher passiert ist.

Wer darf auf Patientendaten zugreifen?

Bei uns behandeln Patienten teilweise bei unterschiedlichen Therapeutinnen und Therapeuten. Jeder Therapeut hat eigene Stärken, und manche Patienten wechseln bewusst innerhalb des Teams.

Deshalb ist für die Behandlungskontinuität wichtig, dass autorisierte behandelnde Teammitglieder die notwendigen Informationen einsehen können. Das bedeutet aber nicht, dass Patientendaten beliebig offenliegen dürfen.

Aus Datenschutzsicht sollte der Zugriff immer so organisiert sein, dass nur diejenigen Personen Zugang erhalten, die ihn für ihre Aufgabe tatsächlich benötigen. Externe Personen haben selbstverständlich keinen Zugriff auf unsere Patientendokumentation.

Praktische Regel

So viel Zugriff wie für eine sichere Behandlung nötig – aber nicht mehr.

WhatsApp und Patientenkommunikation

WhatsApp gehört längst zum Alltag vieler Patienten. Wenn Patienten uns dort selbst kontaktieren, nutzen wir den Kanal hauptsächlich für organisatorische Anliegen.

Typische Beispiele sind:

  • Terminvereinbarungen,
  • Terminverschiebungen,
  • Absagen,
  • Rückfragen zu Rückforderungsbelegen.

Bei sensiblen medizinischen Informationen sollte man deutlich vorsichtiger sein. Je persönlicher und medizinischer eine Information ist, desto wichtiger wird die Frage, ob der verwendete Kommunikationskanal dafür angemessen und ausreichend geschützt ist.

Aus meiner Sicht gilt deshalb: Organisatorische Kommunikation möglichst knapp halten und keine unnötigen Gesundheitsinformationen über Messenger austauschen.

Warum wir Patienten nicht einfach für Social Media filmen

In unserer Praxis machen wir grundsätzlich keine Fotos oder Videos von Patienten für Social Media während einer normalen Behandlung.

Für mich hat das auch mit dem Patientenerlebnis zu tun. Wer zu uns kommt, soll wissen: Hier kann ich mich hinlegen, meine Beschwerden erzählen und behandelt werden, ohne darüber nachdenken zu müssen, ob irgendwo eine Kamera läuft.

Natürlich können Bild- oder Videoaufnahmen mit einer klaren, freiwilligen und informierten Einwilligung anders beurteilt werden. Mein persönlicher Praxisstandard ist trotzdem bewusst zurückhaltend.

Ein Patient soll sich bei uns sicher sein können, dass seine Behandlung seine Behandlung bleibt – und nicht automatisch Content wird.

Die grössten Datenschutzrisiken sind oft erstaunlich banal

Bei Datenschutz denken viele zuerst an Hacker, Clouds oder komplizierte IT-Systeme. Im Praxisalltag können aber viel einfachere Fehler problematisch sein.

Ein klassisches Beispiel ist ein offen herumliegendes Anamneseblatt des vorherigen Patienten. Ein anderes ist ein Telefongespräch über eine Patientin in einem öffentlich zugänglichen Bereich, sodass andere Personen Beschwerden, Diagnosen oder persönliche Informationen mithören können.

Genau solche Situationen lassen sich mit einfachen Abläufen stark reduzieren:

  • Dokumente nach Gebrauch sofort wegräumen,
  • Patientengespräche nicht in öffentlich hörbaren Bereichen führen,
  • Bildschirme vor Einsicht durch Unbefugte schützen,
  • Unterlagen nicht unbeaufsichtigt herumliegen lassen,
  • Zugänge und Passwörter nicht gemeinsam mit Unbefugten verwenden.

Wie lange müssen Patientendaten aufbewahrt werden?

Hier ist Vorsicht mit pauschalen Aussagen wichtig. In unserer Praxis haben wir Unterlagen traditionell mindestens zehn Jahre aufbewahrt und ältere Dokumente nicht einfach vernichtet, sondern geschützt weiter gelagert.

Die heutige rechtliche Einordnung kann jedoch längere Aufbewahrungszeiten relevant machen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte weist darauf hin, dass bei Patientendossiers heute regelmässig eine Aufbewahrungsfrist von rund 20 Jahren als Faustregel angenommen werden kann, unter anderem wegen der Verjährungsfrist bei Personenschäden. Zusätzlich können kantonale Vorgaben eine Rolle spielen.

Deshalb nicht blind „10 Jahre“ übernehmen

Wer eine Praxis führt, sollte die für den eigenen Beruf und Kanton geltenden Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten konkret prüfen. Gleichzeitig dürfen Daten nicht einfach unbegrenzt ohne Zweck aufbewahrt werden.

Auch die Aufbewahrung selbst muss sicher sein. Papierunterlagen gehören in Bereiche, zu denen Unbefugte keinen Zugang haben. Bei digitalen Daten gilt dasselbe Prinzip technisch: Zugriffsschutz, sichere Systeme und kontrollierte Berechtigungen.

Dürfen Patienten ihre eigenen Unterlagen sehen?

Ja. Patientinnen und Patienten haben datenschutzrechtliche Auskunftsrechte. Sie können grundsätzlich erfahren, welche Personendaten über sie bearbeitet werden und Einsicht in ihre Krankengeschichte beziehungsweise Patientendokumentation verlangen.

In meiner bisherigen Praxis kam eine solche Anfrage kaum vor. Trotzdem muss ein Betrieb organisatorisch darauf vorbereitet sein.

Das ist auch ein guter Qualitätscheck für die Dokumentation: Würdest du dich wohlfühlen, wenn der Patient morgen liest, was du heute über ihn dokumentiert hast?

Typische Datenschutzfehler in einer Therapiepraxis

01 Anamneseblätter offen liegen lassen

Der nächste Patient darf nicht die Gesundheitsdaten der vorherigen Person sehen können.

02 Patientengespräche öffentlich führen

Telefonate über Beschwerden oder Diagnosen gehören nicht in einen Bereich, in dem Dritte problemlos mithören können.

03 Zu viele Zugriffsrechte vergeben

Nicht jede Person im Unternehmen benötigt automatisch Zugriff auf sämtliche Gesundheitsdaten.

04 Messenger sorglos nutzen

Organisatorische Nachrichten und sensible Gesundheitsinformationen sollten nicht gleich behandelt werden.

05 Fotos ohne klare Einwilligung

Ein Patient ist kein Marketingmaterial. Aufnahmen benötigen eine klare rechtliche und ethische Grundlage.

06 Daten unbegrenzt sammeln

Nur weil Speicherplatz vorhanden ist, sollten nicht automatisch sämtliche Informationen für immer gespeichert werden.

Datenschutz ist für mich vor allem eine Vertrauensfrage

Ich hatte bisher glücklicherweise keinen grösseren Datenschutzvorfall in meiner Praxis. Ein Grund dafür ist, dass wir bei Patientendaten bewusst vorsichtig sind.

Nicht jeder Patient wird ausdrücklich sagen: „Bitte achte besonders darauf, dass niemand davon erfährt.“ Viele gehen schlicht davon aus, dass eine Therapiepraxis diskret arbeitet.

Genau diese Erwartung sollte man erfüllen.

Beim Datenschutz gilt für mich: lieber Vorsorge als Nachsorge. Wir können die Gedanken unserer Patienten nicht lesen – also behandeln wir ihre Daten grundsätzlich mit Respekt.

Fazit

Professioneller Datenschutz besteht nicht aus einer einzigen Datenschutzerklärung auf der Website. Er zeigt sich jeden Tag: beim Anamneseblatt, beim Telefongespräch, beim Zugriff auf die Dokumentation, bei WhatsApp, bei der Aufbewahrung und bei der Frage, welche Informationen wir überhaupt benötigen.

Für eine Therapiepraxis sind diese Prozesse besonders wichtig, weil Gesundheitsdaten zu den sensibelsten Informationen gehören, die ein Mensch einem Unternehmen anvertrauen kann.

Häufige Fragen zum Datenschutz in der Therapiepraxis

Sind Gesundheitsdaten besonders schützenswerte Personendaten?

Ja. Gesundheitsdaten zählen nach dem Schweizer Datenschutzgesetz zu den besonders schützenswerten Personendaten und müssen entsprechend sorgfältig bearbeitet und geschützt werden.

Dürfen mehrere Therapeuten auf ein Patientendossier zugreifen?

Das kann im Rahmen der Behandlung und Praxisorganisation erforderlich sein. Zugriffe sollten aber auf autorisierte Personen beschränkt werden, die die Informationen für ihre Aufgabe benötigen.

Darf ich mit Patienten über WhatsApp schreiben?

Messenger werden im Praxisalltag häufig für organisatorische Kommunikation genutzt. Bei sensiblen Gesundheitsinformationen sollte besonders geprüft werden, ob der Kommunikationsweg angemessen und sicher ist. Daten sollten zudem nur im notwendigen Umfang übertragen werden.

Darf ein Patient seine Dokumentation verlangen?

Patientinnen und Patienten haben datenschutzrechtliche Auskunftsrechte und können grundsätzlich Einsicht in die über sie bearbeiteten Daten verlangen.

Müssen Patientendossiers zehn Jahre aufbewahrt werden?

Eine pauschale Zehn-Jahres-Regel ist heute zu kurz gegriffen. Der EDÖB nennt für Patientendossiers inzwischen regelmässig rund 20 Jahre als Faustregel; zusätzlich können kantonale und berufsspezifische Vorgaben gelten.

Darf ich Patienten für Social Media fotografieren?

Bild- und Videoaufnahmen von Patienten sollten nur mit einer klaren, freiwilligen und informierten Einwilligung sowie unter Beachtung der datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Vorgaben erfolgen.

Quellen & Aktualität
  • Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB): Gesundheitsdaten und Datenschutz.
  • EDÖB: Bekanntgabe von Patientendaten.
  • EDÖB: Einsicht, Aufbewahrung und Löschung von Patientendaten.
  • Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und Datenschutzverordnung (DSV).

Stand: August 2026. Datenschutz- und Aufbewahrungspflichten können je nach Beruf, Kanton und konkreter Situation zusätzliche Anforderungen enthalten.

Über den Autor

Danilo D’Ambrosio ist eidg. dipl. Medizinischer Masseur FA, Praxisinhaber, Dozent und Gründer von TherapieKompass. In seiner Praxis verbindet er therapeutische Dokumentation, Teamarbeit und Datenschutz mit klaren Abläufen für den täglichen Patientenbetrieb.

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